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Die Begriffe des Cyber Resilience Act

Software ist Ihr Handwerk — die Begriffswelt der Verordnung ist es nicht. Diese Seite erklärt die Ausdrücke, die in Meldepflichten, Prüfberichten und Behördenschreiben vorkommen: was sie bedeuten, wo sie herkommen und wo die Grenze zwischen technischem Befund und rechtlicher Entscheidung verläuft.

Dieselben Erklärungen erscheinen überall auf dieser Website als Kurzhinweis, sobald Sie einen unterstrichenen Begriff berühren — ein Klick öffnet die ausführliche Fassung.

Der Cyber Resilience Act

Was die Verordnung regelt und welche Pflichten sie einem Hersteller auferlegt.

Cyber Resilience Act (CRA)

EU-Verordnung 2024/2847 zur Cybersicherheit von Produkten.

Der Cyber Resilience Act ist die Verordnung (EU) 2024/2847. Sie gilt seit dem 10.12.2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten — anders als eine Richtlinie braucht sie keine nationale Umsetzung, damit sie für Sie verbindlich wird.

Sie richtet sich an Hersteller, Einführer und Händler von Produkten mit digitalen Elementen und verlangt zweierlei: Das Produkt muss über seinen gesamten Unterstützungszeitraum sicher entwickelt, gepflegt und mit Updates versorgt werden, und der Hersteller muss aktiv ausgenutzte Schwachstellen sowie schwerwiegende Sicherheitsvorfälle innerhalb kurzer Fristen melden.

Zwei Stichtage sind entscheidend: Seit dem 11.09.2026 gelten die Meldepflichten (Art. 14), ab dem 11.12.2027 gilt die Verordnung vollständig — einschließlich Produktanforderungen, Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung.

Die Pflichten im Einzelnen, mit Fundstellen

Produkt mit digitalen Elementen

Jedes Produkt mit Software oder Datenverbindung — auch Ihre Maschine.

Der CRA spricht nicht von „Software“, sondern von Produkten mit digitalen Elementen: Software- oder Hardwareprodukte samt getrennt bereitgestellter Software- oder Hardwarekomponenten, deren bestimmungsgemäße Verwendung eine Datenverbindung zu einem Gerät oder Netz einschließt.

Praktisch fällt darunter fast alles, was Ihr Haus mit einer Steuerung, einem Webinterface, einer Fernwartung oder einer Cloud-Anbindung ausliefert — die Maschine ebenso wie der Sensor mit Firmware und das Konfigurationswerkzeug auf dem Windows-Rechner des Kunden.

Ausgenommen sind Bereiche, die bereits gleichwertig reguliert sind (etwa Medizinprodukte, Kraftfahrzeuge, Luftfahrt) sowie reine Dienstleistungen. Freie Open-Source-Software fällt nur dann darunter, wenn sie im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt wird.

Wichtige und kritische Produkte

Produktklassen mit strengeren Nachweiswegen (Anhang III und IV).

Der CRA teilt Produkte in drei Stufen ein. Die Standardstufe — der weitaus größte Teil — darf die Konformität selbst erklären (interne Kontrolle). Für „wichtige“ Produkte nach Anhang III (Klasse I und II) und „kritische“ nach Anhang IV gelten strengere Konformitätsbewertungsverfahren, teils mit Beteiligung einer benannten Stelle.

In Anhang III stehen unter anderem Betriebssysteme, Netzwerkmanagement, Firewalls, Passwortmanager, Mikrocontroller mit sicherheitsrelevanten Funktionen und industrielle Automatisierungs- und Steuerungssysteme (IACS) sowie industrielle IoT-Geräte.

Die Einordnung entscheidet, wie aufwendig Ihr Nachweisweg wird — und sie ist eine Auslegungsfrage am konkreten Produkt, keine Software-Ausgabe. Wer eine Steuerung oder ein IIoT-Gerät baut, sollte sie früh klären.

Unterstützungszeitraum (Supportzeitraum)

Zeitraum der Schwachstellenpflege — grundsätzlich mindestens 5 Jahre.

Der Unterstützungszeitraum ist die Zeitspanne, in der Sie Schwachstellen Ihres Produkts wirksam behandeln und Sicherheitsupdates bereitstellen müssen. Er soll der erwarteten Nutzungsdauer entsprechen und beträgt grundsätzlich mindestens fünf Jahre ab dem Inverkehrbringen.

Für langlebige Investitionsgüter ist das die eigentliche Zumutung: Eine Maschine, die zwölf Jahre im Feld steht, bindet Sie über den ganzen Zeitraum an die Pflege ihrer Softwarekomponenten — auch der zugekauften und der Open-Source-Bestandteile.

Der Zeitraum ist gegenüber Ihren Kunden anzugeben, und Sicherheitsupdates sind in ihm kostenlos und unverzüglich bereitzustellen. Nach seinem Ende endet die Update-Pflicht, nicht aber die Pflicht, das Ende klar kommuniziert zu haben.

Sicherheitsupdate

Kostenlose Behebung einer Schwachstelle im Unterstützungszeitraum.

Der CRA verlangt, Schwachstellen unverzüglich zu beheben — unter anderem durch Sicherheitsupdates, die im Unterstützungszeitraum kostenlos bereitzustellen sind. Sicherheitsupdates sollen getrennt von Funktionsupdates ausgeliefert werden können, damit ein Kunde die Sicherheitskorrektur einspielen kann, ohne einen Funktionssprung mitzunehmen.

Zu jedem Update gehört eine verständliche Information darüber, was behoben wurde und welche Handlung der Nutzer gegebenenfalls vornehmen muss. Wo Updates automatisch ausgeliefert werden, muss der Nutzer sie abschalten können.

Die Behebung selbst ist nicht delegierbar: Bibliothek aktualisieren, Release bauen, Update ausliefern bleibt Aufgabe Ihrer Entwicklung. Ein Dienstleister kann die Entscheidung und die Meldung vorbereiten, nicht den Patch.

Sorgfaltspflicht bei Komponenten

Prüfpflicht für zugekaufte und Open-Source-Bestandteile Ihres Produkts.

Wer eine Komponente in sein Produkt integriert — zugekauft oder aus einem Open-Source-Projekt —, muss mit gebotener Sorgfalt prüfen, dass sie die Sicherheit des Produkts nicht gefährdet, und Schwachstellen in ihr genauso behandeln wie eigene.

Das ist der Punkt, an dem die Stückliste vom Papierdokument zum Arbeitsmittel wird: Ohne die Liste der enthaltenen Komponenten samt Version lässt sich weder prüfen noch belegen, dass Sie diese Sorgfalt walten lassen.

Findet ein Hersteller eine Schwachstelle in einer Komponente, muss er sie zudem der Person oder Organisation melden, die die Komponente pflegt — die Kette wirkt in beide Richtungen.

Politik zur Offenlegung (CVD)

Ihre veröffentlichte Anlaufstelle für Schwachstellenmeldungen von außen.

CVD steht für Coordinated Vulnerability Disclosure. Der CRA verlangt vom Hersteller eine Politik zur koordinierten Offenlegung von Schwachstellen und eine Kontaktadresse, unter der Sicherheitsforscher, Kunden oder Behörden eine Schwachstelle melden können.

Praktisch heißt das: eine erreichbare Adresse (etwa security@ihre-domain.de), eine kurze veröffentlichte Beschreibung, wie Sie mit Meldungen umgehen, und intern jemand, der eingehende Meldungen tatsächlich liest.

Diese Adresse ist häufig der Weg, auf dem Sie von einer Schwachstelle erfahren — und der Moment, in dem die Meldefristen zu laufen beginnen. Sie unbeaufsichtigt zu lassen, verschiebt das Problem nicht, sondern verkürzt Ihre Reaktionszeit.

Cybersicherheits-Risikobewertung

Die dokumentierte Risikoanalyse, auf der jede CRA-Entscheidung fußt.

Der CRA verlangt für jedes Produkt eine Cybersicherheits-Risikobewertung: Welche Bedrohungen bestehen für dieses Produkt in seiner bestimmungsgemäßen Verwendung und in vorhersehbarer Fehlanwendung, und welche der Anforderungen aus Anhang I folgen daraus?

Sie ist Teil der technischen Dokumentation, wird über den Lebenszyklus fortgeschrieben und begründet, warum Sie bestimmte Anforderungen umgesetzt und andere als nicht einschlägig eingestuft haben.

Für den Maschinen- und Sensorbau ist sie nah an einer Gefährdungsbeurteilung: dieselbe Denkweise, anderer Gegenstand — statt mechanischer Gefahren die Angriffsfläche der Software und der Schnittstellen.

Technische Dokumentation

Die Unterlagen, mit denen Sie die Einhaltung des CRA belegen (Anhang VII).

Die technische Dokumentation nach Anhang VII enthält alles, was die Konformität des Produkts belegt: Produktbeschreibung, Risikobewertung, Angaben zur Entwicklung und Produktion, zum Schwachstellenmanagement einschließlich der Stückliste, zu Tests und zu den angewandten Normen.

Sie ist vor dem Inverkehrbringen zu erstellen, während des Unterstützungszeitraums aktuell zu halten und den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen — in der Regel zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder für die Dauer des Unterstützungszeitraums, je nachdem, was länger ist.

Der Nachweis der laufenden Schwachstellenüberwachung gehört hier hinein. Genau deshalb dokumentiert Resilvance jede Prüfung — auch die ohne Fund.

Konformitätsbewertung

Das Verfahren, mit dem Sie die Einhaltung vor dem Verkauf nachweisen.

Vor dem Inverkehrbringen muss ein Produkt ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Für die meisten Produkte genügt die interne Kontrolle (Modul A): Sie prüfen selbst gegen die Anforderungen aus Anhang I, dokumentieren das und erklären die Konformität in eigener Verantwortung.

Für wichtige Produkte der Klasse II und für kritische Produkte sind aufwendigere Verfahren vorgesehen, teils unter Einbeziehung einer benannten Stelle. Die Anwendung harmonisierter Normen verschafft dabei die Vermutung der Konformität.

Diese Pflicht greift vollständig ab dem 11.12.2027 — anders als die Meldepflichten, die bereits seit dem 11.09.2026 gelten.

EU-Konformitätserklärung

Ihre schriftliche Erklärung, dass das Produkt die CRA-Vorgaben erfüllt.

Die EU-Konformitätserklärung ist das Dokument, mit dem Sie als Hersteller in eigener Verantwortung erklären, dass Ihr Produkt die Anforderungen des CRA erfüllt. Sie benennt Produkt, Hersteller, angewandte Rechtsvorschriften und Normen und wird mit dem Produkt bereitgestellt.

Aus dem Maschinenbau ist das Verfahren vertraut: Der CRA reiht sich in dieselbe Systematik ein wie Maschinen-, EMV- oder Niederspannungsrichtlinie — mit dem Unterschied, dass die zugrunde liegende Prüfung nie abgeschlossen ist, weil neue Schwachstellen laufend hinzukommen.

CE-Kennzeichnung

Zeichen, mit dem Sie selbst die Einhaltung aller EU-Vorgaben erklären.

Die CE-Kennzeichnung ist keine Prüfplakette einer Behörde, sondern Ihre eigene Erklärung, dass das Produkt allen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften entspricht. Ab dem 11.12.2027 gehört der Cyber Resilience Act zu diesen Vorschriften.

Für Produkte mit digitalen Elementen heißt das: Ohne erfüllte CRA-Anforderungen, Konformitätsbewertung und technische Dokumentation darf das Zeichen nicht angebracht werden — auch dann nicht, wenn alle mechanischen und elektrischen Anforderungen erfüllt sind.

Meldewesen und Fristen

Was eine Meldung auslöst, ab wann die Uhr läuft und was in welcher Stufe zu melden ist.

Meldepflicht (Art. 14 CRA)

Pflicht, aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwere Vorfälle zu melden.

Artikel 14 des CRA verpflichtet den Hersteller, zwei Arten von Ereignissen zu melden: eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle in seinem Produkt und einen schwerwiegenden Sicherheitsvorfall, der die Sicherheit des Produkts beeinträchtigt.

Gemeldet wird in drei Stufen — Frühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden, Abschlussbericht nach Verfügbarkeit einer Korrekturmaßnahme. Alle Fristen laufen ab Kenntnisnahme durch den Hersteller.

Empfänger sind das zuständige CSIRT und die ENISA, seit dem 11.09.2026 über eine gemeinsame Meldeplattform. Zusätzlich sind betroffene Nutzer unverzüglich zu informieren.

Ob ein meldepflichtiges Ereignis vorliegt, entscheidet der Hersteller — mit Begründung und Beleg. Keine Software trifft diese Entscheidung für Sie.

Die drei Meldestufen mit Fundstellen

Kenntnisnahme

Der Moment, in dem die Meldefristen zu laufen beginnen.

Die Fristen des CRA laufen ab Kenntnisnahme durch den Hersteller — nicht ab Veröffentlichung der Schwachstelle, nicht ab dem Zeitpunkt, an dem der zuständige Kollege aus dem Urlaub kommt, und nicht ab der internen Bestätigung.

Kenntnisnahme ist damit der kritischste Zeitpunkt des ganzen Verfahrens: Er entscheidet über den Fristbeginn, er muss dokumentiert sein, und er entsteht oft außerhalb der Entwicklung — im Support, in der Fernwartung oder an der Meldeadresse aus Ihrer Offenlegungspolitik.

Deshalb ist der erste organisatorische Schritt nicht ein Werkzeug, sondern eine benannte Person mit Vertretung, die eingehende Hinweise sieht und den Zeitpunkt festhält.

Frühwarnung (24 Stunden)

Erste Meldung, unverzüglich und spätestens 24 Stunden ab Kenntnisnahme.

Die Frühwarnung ist die erste der drei Meldestufen: unverzüglich, in jedem Fall binnen 24 Stunden ab Kenntnisnahme. Sie ist bewusst knapp — bei einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle genügt der Hinweis, dass eine solche vorliegt, und die Angabe der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt bereitgestellt wurde.

Eine vollständige Analyse wird zu diesem Zeitpunkt nicht verlangt. Eine konservative Erstmeldung ist zulässig und in der Praxis oft der richtige Weg: Die Detailtiefe kommt in der 72-Stunden-Meldung und im Abschlussbericht nach.

Wer die 24 Stunden erst nach einer internen Klärungsrunde startet, hat sie meist schon verbraucht. Deshalb gehört der Ablauf — wer entscheidet, wer formuliert, wer reicht ein — vor den Ernstfall.

Aktiv ausgenutzte Schwachstelle

Schwachstelle, die nachweislich für Angriffe verwendet wird.

Der CRA knüpft die Meldepflicht nicht an jede Schwachstelle, sondern an die aktiv ausgenutzte: eine Schwachstelle, für die es einen belastbaren Nachweis gibt, dass sie von einem Angreifer in einem System ohne Erlaubnis des Eigentümers ausgenutzt wurde.

Der Unterschied ist erheblich. Ein Produkt kann Dutzende bekannter Schwachstellen enthalten, ohne dass eine einzige davon aktiv ausgenutzt wird — und genau diese wenigen lösen die 24-Stunden-Uhr aus.

Kataloge wie CISA KEV oder die europäische Schwachstellendatenbank der ENISA sind der praktische Eskalationsauslöser. Sie belegen die Ausnutzung, aber nicht, dass Ihr Produkt betroffen ist — das ist die nächste, eigene Prüfung.

Schwerwiegender Sicherheitsvorfall

Der zweite Meldeauslöser — er steht in keinem Datenfeed.

Neben der aktiv ausgenutzten Schwachstelle löst ein schwerwiegender Sicherheitsvorfall die Meldepflicht aus: ein Ereignis, das die Sicherheit des Produkts beeinträchtigt und etwa zu einer Störung der Verfügbarkeit oder zum Zugriff auf sensible Daten führt oder führen kann.

Dieser Auslöser ist der unangenehmere, weil er nicht überwacht werden kann: Er kommt als Kundenanruf, als Beobachtung aus der Fernwartung oder als Meldung an Ihre Offenlegungsadresse — nicht aus einer Datenquelle, die man abfragen könnte.

Auch hier gilt: 24 Stunden bis zur Frühwarnung, 72 Stunden bis zur Meldung, danach der Abschlussbericht — spätestens einen Monat nach der 72-Stunden-Meldung.

Single Reporting Platform (SRP)

Die zentrale EU-Meldeplattform für CRA-Meldungen (Art. 16).

Die Single Reporting Platform ist die von der ENISA betriebene gemeinsame Meldeplattform nach Artikel 16 des CRA. Über sie laufen die Meldungen an das zuständige CSIRT und die ENISA; sie ist seit dem Anwendungsbeginn der Meldepflichten am 11.09.2026 in Betrieb.

Praktisch bedeutet das: Eine Meldung wird von einem Menschen in ein Formular eingegeben. Eine offene Schnittstelle, über die ein Werkzeug automatisch melden könnte, gibt es nicht — und selbst wenn es sie gäbe, bliebe die Freigabe beim Hersteller.

Ein Dienstleister kann deshalb den Entwurf, die Fristenüberwachung und den Nachweis liefern, nicht aber die Einreichung.

Stückliste, Schwachstellen, Daten

Die technischen Grundlagen der Prüfung — Formate, Kennungen und Quellen.

SBOM (Software-Stückliste)

Stückliste einer Software: alle enthaltenen Bibliotheken mit Version.

SBOM steht für Software Bill of Materials — die Stückliste einer Software. Wie die Stückliste im Maschinenbau jedes Teil und jede Baugruppe mit Bezeichnung und Ausführung verzeichnet, listet sie alle Software-Bausteine (Bibliotheken) auf, die in einem Produkt stecken — jeweils mit Name und Version.

Der Cyber Resilience Act verlangt von Herstellern, eine solche Stückliste zu pflegen: Nur wer weiß, was im Produkt steckt, kann prüfen, ob bekannte Schwachstellen das eigene Produkt betreffen — so, wie Sie beim Rückruf eines Zulieferteils in der Stückliste nachsehen, ob es in Ihren Maschinen verbaut ist.

Von Hand schreiben müssen Sie die Liste nicht. Drei Wege führen dorthin: unser lokaler Scanner — eine Software, die Sie bei sich im Haus installieren; sie arbeitet komplett offline und lässt sich sogar hinter Ihrer Firewall abschotten, sodass garantiert keine Daten Ihr Unternehmen verlassen. Alternativ erzeugt Ihr Entwicklungsteam oder Ihr Software-Dienstleister die Liste mit gängigen Werkzeugen — oder Ihr Zulieferer liefert sie zur zugekauften Software gleich mit.

So kommen Sie zu Ihrer Stückliste — die drei Wege im Detail

CVE

Eindeutige, öffentliche Kennung einer bekannten Schwachstelle.

CVE steht für Common Vulnerabilities and Exposures. Jede öffentlich bekannte Schwachstelle erhält eine eindeutige Nummer im Format CVE-Jahr-Laufnummer, zum Beispiel CVE-2023-4863.

Dieselbe Schwachstelle kann zusätzlich unter anderen Kennungen geführt werden (z. B. GHSA-… bei GitHub oder PYSEC-… für Python-Pakete). Diese Auswertung führt solche Aliase zu einem Eintrag zusammen und zeigt bevorzugt die CVE-Nummer.

CVSS (Schweregrad)

Punktwert von 0 bis 10 für den technischen Schweregrad.

CVSS (Common Vulnerability Scoring System) bewertet den technischen Schweregrad einer Schwachstelle auf einer Skala von 0 bis 10 — üblich sind die Stufen niedrig, mittel, hoch und kritisch.

Der Wert beschreibt die Schwachstelle für sich genommen: wie leicht sie ausgenutzt werden kann und wie groß der Schaden im ungünstigsten Fall wäre. Er sagt nichts darüber, ob sie tatsächlich angegriffen wird und ob Ihr Produkt sie überhaupt erreichbar enthält.

Für die Meldepflicht ist deshalb nicht der CVSS-Wert maßgeblich, sondern die aktive Ausnutzung. Ein Fund mit hohem Score ohne Ausnutzungsnachweis ist ein Wartungsthema, kein Fristfall.

purl (Package-URL)

Eindeutige Adresse eines Software-Pakets: Ökosystem, Name, Version.

Eine purl (Package-URL) benennt ein Software-Paket eindeutig — mit Ökosystem, Name und Version. Beispiel: pkg:pypi/pillow@10.0.0 bezeichnet das Python-Paket „Pillow“ in Version 10.0.0.

Für den Schwachstellenabgleich ist die purl entscheidend: Nur mit ihr lässt sich eine Komponente zuverlässig in den Schwachstellendatenbanken nachschlagen. Komponenten ohne purl kann diese Auswertung deshalb nicht prüfen.

CISA KEV (aktiv ausgenutzt)

Katalog der Schwachstellen, die nachweislich aktiv angegriffen werden.

KEV steht für Known Exploited Vulnerabilities — ein Katalog der US-Cybersicherheitsbehörde CISA. Er listet ausschließlich Schwachstellen, für die Angriffe in der Praxis nachgewiesen sind.

Das ist ein wichtiger Unterschied: Für die meisten bekannten Schwachstellen ist kein aktiver Missbrauch dokumentiert. Steht eine Schwachstelle dagegen im KEV-Katalog, ist das Risiko real und die Prüfung eilt — deshalb stuft diese Auswertung solche Funde als „Dringend prüfen“ ein, wenn Ihr Produkt die betroffene Funktion nutzt.

Der KEV-Eintrag allein beantwortet nicht, ob Ihr konkretes Produkt betroffen ist oder eine Meldepflicht besteht — das bleibt Ihre Entscheidung.

OSV.dev

Offene Schwachstellen-Datenbank für Open-Source-Pakete.

OSV (Open Source Vulnerabilities) ist eine offene, maschinenlesbare Schwachstellendatenbank, betrieben von Google in Zusammenarbeit mit den Paket-Ökosystemen.

Diese Auswertung fragt OSV.dev live für jede Komponente Ihrer Stückliste ab — Grundlage sind Paketname, Version und purl.

CycloneDX

Offenes Standardformat für SBOM-Dateien (hier: JSON).

CycloneDX ist ein offener Standard der OWASP für SBOM-Dateien. Gängige Werkzeuge (z. B. syft, trivy, cdxgen) erzeugen SBOMs in diesem Format.

Diese Demo liest CycloneDX im JSON-Format ab Version 1.4. Andere Formate wie SPDX werden noch nicht unterstützt — die meisten Werkzeuge können aber wahlweise CycloneDX exportieren.

Nutzungsevidenz (Evidenzstufen)

Wie gut belegt ist, dass Ihr Produkt die Bibliothek tatsächlich nutzt.

Die Spalte „Nutzungsevidenz“ beantwortet für jede Komponente die Frage: Wie gut ist belegt, dass Ihr Produkt diese Bibliothek tatsächlich nutzt? Das ist für die Einordnung entscheidend — eine Schwachstelle in einer enthaltenen Bibliothek ist vor allem dann kritisch, wenn Ihr Produkt die verwundbare Funktion auch erreicht.

Angezeigt wird eine von vier Stufen, etwa „Stufe 2 · referenziert“. Je höher die Stufe, desto stärker der Nachweis:

Stufe 1 — vorhanden: Die Bibliothek ist Teil des Produkts, mehr ist nicht bekannt.

Stufe 2 — referenziert: Der Produktcode verweist auf eine Funktion der Bibliothek.

Stufe 3 — statisch erreichbar: Eine Code-Analyse findet einen möglichen Aufrufpfad zur Funktion.

Stufe 4 — zur Laufzeit beobachtet: Ein tatsächlicher Aufruf wurde gemessen.

Je höher die Stufe, desto wahrscheinlicher ist Ihr Produkt konkret betroffen. Die endgültige Bewertung bleibt eine fachliche Entscheidung.

Erreichbarkeit (Funktions-Match)

Ob der Aufruf der konkret verwundbaren Funktion nachgewiesen ist.

„Nutzungsevidenz“ zeigt, ob Ihr Produkt eine Bibliothek überhaupt nutzt. „Erreichbarkeit“ geht einen Schritt weiter: Wird ausgerechnet die Funktion aufgerufen, in der die Schwachstelle steckt? Das schränkt viele Funde spürbar ein — die meisten Schwachstellen einer Bibliothek betreffen nur einzelne Funktionen, nicht die ganze Bibliothek.

Angezeigt wird einer von drei Zuständen:

„Aufruf nachgewiesen“ — die statische Analyse hat einen Aufrufpfad zur konkret verwundbaren Funktion gefunden.

„Aufruf nicht nachgewiesen“ — Ihr Produkt nutzt die Bibliothek, aber kein belegter Aufrufpfad erreicht die verwundbare Funktion. Das entwarnt NICHT: Statische Analyse übersieht dynamische Aufrufe, Reflection, Plugins oder Dependency Injection.

„Keine Funktionsdaten“ — zu dieser Schwachstelle liegen (noch) keine Angaben vor, welche Funktion konkret betroffen ist. Die Prüfung bleibt auf Bibliotheksebene.

Wichtig: Dieser Status verschärft eine Einordnung nur, er entschärft sie nie automatisch. Ein aktiv ausgenutzter Fund bleibt dringend zu prüfen, auch ohne nachgewiesenen Funktionsaufruf.

VEX (Betroffenheits-Statement)

Herstellerbewertung, ob eine Schwachstelle das Produkt betrifft.

VEX steht für Vulnerability Exploitability eXchange — eine maschinenlesbare Aussage des Herstellers, ob und wie eine gefundene Schwachstelle sein konkretes Produkt betrifft. Typische Status: „betroffen“, „nicht betroffen“ (mit Begründung) oder „in Prüfung“.

VEX beantwortet die Frage, die ein reiner Schwachstellen-Scan offenlässt: Nicht jede Schwachstelle in einer enthaltenen Bibliothek betrifft das Produkt tatsächlich. Ein „nicht betroffen“ mit nachvollziehbarer Begründung erspart Abnehmern und Behörden unnötige Rückfragen.

Diese Auswertung leitet aus der Erreichbarkeitsanalyse einen Vorschlag ab und exportiert ihn im Format CycloneDX-VEX (JSON). Der Vorschlag ist ein Entwurf: Die Betroffenheit entscheidet immer der Hersteller, nie die Software — die Freigabe ist ein bewusster menschlicher Schritt.

Behörden und Stellen

Wer Meldungen entgegennimmt, wer prüft und wer sanktioniert.

ENISA

EU-Agentur für Cybersicherheit — Empfängerin jeder CRA-Meldung.

Die ENISA ist die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit. Im CRA erhält sie jede Meldung nach Artikel 14 parallel zum nationalen CSIRT, betreibt die gemeinsame Meldeplattform und führt die europäische Schwachstellendatenbank (EUVD).

Sie ist keine Aufsichtsbehörde für Ihr Unternehmen: Kontrolle und Sanktionen liegen bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden.

CSIRT

Nationale Melde- und Reaktionsstelle; in Deutschland das BSI.

CSIRT steht für Computer Security Incident Response Team. Jeder Mitgliedstaat benennt ein solches Team als Anlaufstelle; für Hersteller mit Sitz in Deutschland ist das BSI die zuständige Stelle.

Meldungen nach Artikel 14 gehen an das CSIRT des Mitgliedstaats mit der Hauptniederlassung und parallel an die ENISA. Das CSIRT kann Hinweise zur Eindämmung geben und informiert gegebenenfalls weitere betroffene Mitgliedstaaten.

BSI

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik — deutsche Meldestelle.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist das deutsche CSIRT und damit für Hersteller mit Hauptniederlassung in Deutschland die zuständige Stelle für Meldungen nach dem CRA.

Daneben veröffentlicht das BSI technische Richtlinien, die für die praktische Umsetzung einschlägig sind — insbesondere die TR-03183 zu Cyber-Resilienzanforderungen und zum Format der Software-Stückliste.

Marktüberwachungsbehörde

Behörde, die die Einhaltung kontrolliert und Bußgelder verhängt.

Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten kontrollieren, ob in Verkehr gebrachte Produkte die Anforderungen des CRA erfüllen. Sie können technische Dokumentation anfordern, Prüfungen veranlassen, Produkte vom Markt nehmen lassen und Sanktionen verhängen.

Der CRA sieht für Verstöße gegen die wesentlichen Anforderungen Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes vor, für Verstöße gegen andere Pflichten — darunter die Meldepflicht — bis zu 10 Millionen Euro oder 2 %.

Für die praktische Vorbereitung zählt weniger die Bußgeldhöhe als die Frage, was Sie im Anforderungsfall vorlegen können: technische Dokumentation, Stückliste und der Nachweis der laufenden Schwachstellenüberwachung.

NIS2

EU-Richtlinie für Betreiber — der CRA gilt dagegen für Produkte.

NIS2 ist die EU-Richtlinie zur Cybersicherheit von Einrichtungen und Betreibern wesentlicher Dienste. Sie verpflichtet Organisationen, ihre eigenen Netz- und Informationssysteme abzusichern und Vorfälle zu melden.

Der CRA setzt an anderer Stelle an: Er verpflichtet Sie als Hersteller für das Produkt, das Sie in Verkehr bringen. Beide können nebeneinander gelten — etwa wenn ein Hersteller zugleich Betreiber kritischer Anlagen ist.

Die Meldewege überschneiden sich teilweise, die Auslöser nicht: NIS2 meldet den Vorfall im eigenen Betrieb, der CRA die ausgenutzte Schwachstelle oder den Vorfall im ausgelieferten Produkt.

RECHTLICHER STAND

Die Erklärungen sind recherchiert (Stand Juli 2026) und rechtlich nicht validiert. Verbindlich ist allein der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/2847 zusammen mit dem deutschen Durchführungsgesetz. Resilvance leistet Prozessunterstützung und keine Rechtsberatung.

Pflichten, Fristen und Fundstellen im Überblick